Satzung des Vereins „Hilfe zum Leben e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hilfe zum Leben e.V.“ und steht unter der Schirmherrschaft von Baron Philipp Freiherr Wambolt zu Umstadt.
- Der Verein hat seinen Sitz in D-69488 Birkenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung und Ziele
Ziel und Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und handlungsorientierte Förderung der Aus- und Weiterbildung von Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen.
Durch „Hilfe zum Leben“ soll die Inklusion Betroffener in das Berufsleben mit dem Ziel eines selbst bestimmten Lebens verwirklicht werden.
- Der Verein bietet seine Hilfe und Förderung an
- bei der Suche und Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- durch die Gründung von Inklusionsbetrieben,
- durch die Schaffung von Arbeitsplätzen,
- durch die Vermittlung von Informationen sowie durch die praktische Hinführung zur Initiative: „Hilfe zur Selbstständigkeit“.
- Den Schwerpunkt der inklusiven Förderung legt der Verein auf die Gastronomie mit dem Ziel, den Betroffenen
- Einsicht in die Strukturen und Handlungsprozesse im Gastronomiebereich zu ermöglichen,
- zur Mobilisation von körpereigenen Ressourcen sowie zu eigenverantwortlichem Handeln zu verhelfen.
- Erforderliche Maßnahmen und Aufgaben zur Umsetzung der inklusiven Ziele im Bereich der Gastronomie sind
- aufklärende Informationsvermittlung über Anliegen und Konzept des Vereins an die Mitglieder und der Öffentlichkeit,
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Informationsveranstaltungen, geeigneten Fort-und Ausbildungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern.
- In Ausnahmefällen Förderung von Einzelpersonen, wenn dies die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben erhöht. Ein genereller Anspruch auf diese Einzelfallförderung besteht nicht. Es kann ein formloser Förderantrag gestellt werden. Über die Förderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Bei der Verwendung von Spenden soll die Absicht des Spenders bzw. der mutmaßliche Wille des Spenders berücksichtigt werden, insofern dieser mit dem Satzungszweck übereinstimmt.
Über die Verwendung nicht zweckgebundener Spenden bis 5.000 € entscheidet der Vorstand, bei darüber hinausgehenden Beträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
