Beitragsordnung des Vereins „Hilfe zum Leben e.V.“

(nachfolgend Verein genannt)

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie ggf. Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. 

§ 2 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und der Umlagen.
  2. Die festgesetzten Beiträge werden jeweils am 15.April des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden

§ 3 Beiträge

Beitrags Klasse                  Mitgliedsform                                                      Beitragshöhe pro Jahr

-01                                         Einzelperson                                                          Euro 30,00

-02                                         Familienmitgliedschaften                                    Euro 50,00

                                               (ab 2 Personen, zur Familie 

                                               gehören das Ehepaar und deren Kinder)

-03                                         juristische Personen                                            Euro 100,00

-04                                         Harz IV und Sozialhilfeempfänger                     Euro 12,00

                                               sowie Schüler und Studenten

  1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  2. Die ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 04 muss beantragt werden.
  3. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
  4. der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung jeweils am 15.April jeden Jahres vom Girokonto abgebucht. Für Mitglieder in der Beitragsklasse 04 gelten Absprachen je Einzelfall. Hier kann auch eine Ratenzahlung des Beitrags vereinbart werden. Die Festlegungen hierzu trifft der Vorstand. Für das Gründungsjahr wird der Beitrag eingezogen, sobald die Gründungsformalitäten erledigt sind und ein Vereinskonto errichtet wurde.
  5. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 15.April eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Die Nichtteilnahme am Einzugsverfahren muss vom Vorstand genehmigt werden.
  6. Bei Mahnungen werden keine Mahngebühren erhoben.
  7. Erfolgt der Vereinseintritt unterjährig wird der Jahresbeitrag zu 100% fällig. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 30. November eines Kalenderjahres ein, so wird ein Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr erhoben. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages

§ 4 Vereinskonto und Spendenkonto

Sparkasse Starkenburg
IBAN: DE 78 5095 1469 0005 0661 42

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